Gerichts- und Anwaltskosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen
Scheidungskosten können bisher nur abgezogen werden, soweit sie die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich betreffen. Nicht begünstigt sind bisher vermögensrechtliche Auseinandersetzungen bzw. Regelungen zum Zugewinnausgleich.
Zumindest das FG Düsseldorf spricht sich für einen Komplettabzug aus. Im anhängigen Revisionsverfahren vor dem BFH wird jetzt endgültig geklärt, ob auch die weiteren Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.